Geldwerter Vorteil Wohnung



Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung verbilligt oder unentgeltlich überlässt, stellt dies einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Für eine korrekte Bewertung muss zwischen einer Unterkunft und einer Wohnung unterschieden werden. Diesen Unterschied definieren die Lohnsteuer-Richtlinien 8.1, hier im Absatz 6. Die Wohnung ist eine geschlossene Einheit mit der Möglichkeit, einen selbstständigen Haushalt zu führen (inklusive Küche und Bad). Die Unterkunft ist regelmäßig durch eine Gemeinschaftsnutzung von Küche und Bad gekennzeichnet.

Geldwerter Vorteil einer Wohnung



Der geldwerte Vorteil wird anhand des ortsüblichen Mietpreises berechnet (wenn die Immobilie dem Arbeitgeber gehört), es sei denn, der Arbeitgeber mietet die Wohnung am freien Markt an - dann gilt der ausgehandelte Mietpreis. Sollte der Arbeitnehmer keine oder eine verringerte Miete an den Arbeitgeber zahlen, erhält er damit einen geldwerten Vorteil. Dessen Höhe errechnet sich aus der Differenz zum tatsächlichen Mietpreis oder ortsüblichen Mietpreis, wenn die Wohnung dem Arbeitgeber gehört. Teilweise ist der ortsübliche Mietpreis schwer zu ermitteln, für diesen Fall legt die Sozialversicherungsentgeltverordnung in ihrem § 2 Quadratmeterpreise fest (2013: 3,80 €/m², bei einfacher Ausstattung zum Beispiel ohne Bad und/oder Sammelheizung 3,10 €/m²). Es gilt - bei ortsüblichem Mietpreis - die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.

Geldwerter Vorteil einer Unterkunft



Hier wird als geldwerter Vorteil der Sachbezugswert von 216 Euro monatlich (Stand: 2013) angesetzt. Der Wert gilt für einen Beschäftigten pro Unterkunft, bei mehreren Beschäftigten ändern sich die Werte nach § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Kosten für Beleuchtung und Heizung sind mit abgegolten. Die 44-Euro-Freigrenze gilt für diesen Sachbezugswert nicht. Auch beim geldwerten Vorteil einer Unterkunft ist wiederum zu beachten, dass sich dieser verringert, wenn der oder die in der Unterkunft untergebrachten Arbeitnehmer einen Teil der Kosten übernehmen. Das wird besonders dann der Fall sein, wenn aufgrund von Schichtdienst (vielfach im Baugewerbe) Unterkünfte faktisch Tag und Nacht genutzt werden und sich hohe Beleuchtungs- und Heizungskosten ergeben, für die der Arbeitgeber eine Beteiligung der Arbeitnehmer erwartet. Diese wird häufig pauschaliert vom Arbeitslohn abgezogen und mindert den geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer.

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