Geldwerter Vorteil Berechnung und Freibetrag



Um einen geldwerten Vorteil zu berechnen, nutzen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in der Regel Online-Tools, die beispielsweise pauschale Werte berücksichtigen, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Der geldwerte Vorteil entspricht dem privaten Nutzwert etwa eines Firmenwagens. Im Allgemeinen gestatten Arbeitgeber die private Nutzung von Firmenwagen, was nach deutschem Steuerrecht einen Sachbezug und somit einen geldwerten Vorteil darstellt. Versteuert werden nur Privatfahrten.

Kriterien für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagen



Die pauschale Berechnungsmethode setzt ein Prozent vom Brutto-Listenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer an. Wenn die tatsächlichen Kosten ermittelt werden sollen, muss der Nutzer des Wagens ein Fahrtenbuch führen. Die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind zu versteuern, wofür 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen sind. Abzugsfähig ist die Beteiligung des Arbeitnehmers am Autokauf - falls geschehen - sowie seine eventuelle Beteiligung an Unterhaltskosten wie TÜV, Inspektionen, Wagenwäsche und Reifenwechsel.

Beispielrechnung für die Pkw-Nutzung



In Online-Tools werden die Entfernungskilometer zur Arbeit und die Pendlerpauschale von 0,30 €/km und Arbeitstag (maximal 4.500,00 €/Jahr) eingetragen. Eine Berechnung könnte in diesem Fall wie folgt aussehen:
  • Gehalt des Arbeitnehmers: 2.000,00 €
  • PKW-Gestellung pro Monat laut Anschaffungspreis: 440,80 €
  • daraus sich ergebender steuerpflichtiger Lohn: 2.440,80 €
  • Brutto-Listenpreis des Fahrzeuges: 23.200,00 €
  • 1,00% pro Monat des Listenpreises: 232,00 €
  • zuzüglich 0,03%/km bei angenommenen 30 km Arbeitsweg und 23 Arbeitstagen: 160,08 €
  • zu versteuernder geldwerter Vorteil: 71,92 €

Geldwerter Vorteil Freibetrag



Der sogenannte Rabattfreibetrag laut § 8 Absatz 3 EStG ist der Betrag, bis zu dem Sachbezüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Man geht vom üblichen Verkaufspreis aus und rabattiert diesen um steuerfreie vier Prozent. Der Rabattfreibetrag ist keine Freigrenze, sondern ein Freibetrag. Daher werden nur die Beträge darüber versteuert. Als Voraussetzung hierfür gelten:
  • Der Arbeitgeber gewährt Vorteile durch Sachbezüge oder Dienstleistungen.
  • Diese werden von ihm selbst, aber nicht vorwiegend für die eigenen Arbeitnehmer hergestellt.
Der Rabattfreibetrag beträgt aktuell 1.080 Euro (Stand: 2013). Es handelt sich hierbei nicht um den Freibetrag für Sachbezüge aus Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen mit dem Freibetrag von 44 Euro pro Monat (§ 8 Absatz 2 EStG). Der Rabattfreibetrag wird auch nicht gezwölftelt, sondern gilt jeweils für ein Kalenderjahr, auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Jahr nicht durchgehend bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

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