Geldwerter Vorteil Sachbezüge



Sachbezüge sind geldwerte Vorteile und in vielen Fällen über der Freigrenze von 44 Euro monatlich als solche zu versteuern. Allerdings sind viele Sachbezüge von der Steuerpflicht befreit, etwa die Teilnahme an einer Betriebsweihnachtsfeier. Hier müssen Arbeitgeber deutlich unterschieden, worin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil besteht und worin nicht. Die Ausgabe von preiswertem Kantinenessen ist beispielsweise seit 1996 ein geldwerter Vorteil, der durch die Arbeitnehmer zu versteuern ist, wenn die Ermäßigung 44 Euro monatlich übersteigt.

Beispiele für Sachbezüge und deren Steuerpflicht



Die folgenden Beispiele sind Sachbezüge, die als geldwerter Vorteil gelten, aber nicht in jedem Fall steuerpflichtig sind. Wenn sie steuerpflichtig sind, gilt die Freigrenze von 44 Euro pro Monat oder der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich, wenn die Leistung durch das Unternehmen für den allgemeinen Markt (nicht speziell für seine Arbeitnehmer) produziert und den Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung hinsichtlich des Rabattfreibetrages hat beispielsweise zur Konsequenz, dass der Rabattfreibetrag gelten würde, wenn das Unternehmen ein gastronomischer Betrieb ist und seine eigenen Mitarbeiter von verbilligtem Mittagessen profitieren, nicht aber, wenn das Unternehmen auf eigene Rechnung eine Kantine unterhält und auch nicht, wenn es einen Caterer mit der Kantinenversorgung beauftragt, weil in diesen letztgenannten Fällen die Leistung speziell für die eigenen Mitarbeiter bereitgestellt wird.
  • Kantinenessen und Essensgeldzuschuss: steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
  • Gutscheine (Benzin, Kino, Schnellimbiss): steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
  • Betriebsweihnachtsfeier und Ähnliches: kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
  • Dienstbekleidung: kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn sie der Arbeitgeber stellen muss (allein aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften heraus, ebenso bei Behörden)
  • Betriebskindergarten: kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (Zuschuss zur Kinderbetreuung woanders hingegen schon)
  • Geschenke: steuerpflichtiger geldwerter Vorteil


Geldwerter Sachbezug ist nicht immer eindeutig



Was im oben Gesagten so eindeutig klingt, ist in der Praxis vielfach umstritten. Eindeutig steht lediglich der Freibetrag von 44 Euro monatlich fest. Der Betriebskindergarten kann steuerfrei bleiben, der Zuschuss zur Kinderbetreuung in einem anderen Kindergarten hingegen wird in der Regel als geldwerter Vorteil über dem Freibetrag versteuert. Auch ist der Umgang mit den Sachbezügen für die steuerliche Würdigung sehr maßgebend. Sollte beispielsweise auf einem Tankgutschein eine Summe durch den Arbeitgeber eingetragen werden, gilt das als komplette Barzahlung, die in voller Höhe (inklusive des sonstigen Freibetrages von 44 Euro) der Steuer- und SV-Pflicht unterliegt. Die vielfachen Gerichtsprozesse zwischen Unternehmen und Finanzämtern in Bezug auf geldwerte Vorteile belegen die schwammige Rechtslage. Erfahrene Unternehmer verhandeln daher mit ihrem zuständigen Finanzamt, welche Sachbezüge dieses denn als geldwerte Vorteile steuerlich anerkennen würde, und gewähren genau diese Vorteile ihren Mitarbeitern.

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