Geldwerter Vorteil Sozialversicherung



Für die Sozialversicherung gilt ein weitgehender, umfassender Entgeltbegriff, der nicht nur den Arbeitslohn in Geld, sondern auch geldwerte Vorteile umfasst. Diese können zu den beitragspflichtigen Einnahmen gezählt werden, aber auch über die Freigrenze von 44 Euro monatlich oder den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich (für durch das Unternehmen allgemein [nicht speziell für seine Arbeitnehmer] erstellte Produkte und Dienstleistungen, die den Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden) hinaus SV-frei bleiben. Im Detail müssen hier die Vorschriften oft des SGB IV beachtet werden, deren Aufzählung hier zu weit führen würde.

Beispiele geldwerter Vorteile, die im SV-Beitrag zu beachten sind



Zu den Formen von Sachbezügen, die als geldwerter Vorteil auch im Sinne des SGB IV und somit der SV-Beiträge gelten, gehören Annehmlichkeiten im überwiegend betrieblichen Interesse, aber nicht mit dem Ziel einer Entlohnung des Arbeitnehmers für eine bestimmte Leistung. Einer der Klassiker wäre die Betriebsweihnachtsfeier. Diese Sachzuwendungen sind unter bestimmten Bedingungen nicht nur steuer-, sondern auch SV-Beitrags-frei. Die Kleinbetragsregelung des § 8 Absatz 2 EStG stellt die Zuwendungen bis 44 Euro monatlich steuer- und beitragsfrei. Darüber hinaus ist in den meisten Fällen zu versteuern, während der SV-Beitrag vielfach erst später greift. Es gehören zu diesen Zuwendungen beispielsweise:
  • Berufsbekleidung
  • Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen
  • Berufliche Weiterbildungsleistungen im betrieblichen Interesse
  • freie Verpflegung
  • freie Unterkunft
  • Dienstwagen zur privaten Nutzung
  • verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Waren des Arbeitgebers selbst oder von dritter Seite
  • Warengutscheine
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Belegschaftsrabatte
  • Beiträge zu Direktversicherungen
  • Computer
  • Geburtstags- und Gelegenheitsgeschenke
  • Gruppenunfallversicherung
  • Incentive
  • Nutzung von Telekommunikationsanlagen

Einarbeitung des geldwerten Vorteils in die SV-Berechnung



SV-Beiträge werden anteilig vom Bruttolohn durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Die Anrechnung des geldwerten Vorteils erfolgt vor Abzug der Steuer und der SV-Beiträge auf den Gesamtbruttolohn:
  • Bruttolohn + geldwerter Vorteil = Gesamtbrutto
  • - Lohn- und Kirchensteuer/ - Solidaritätszuschlag / - AN-Anteil zur Sozialversicherung
  • = Nettolohn/ Nettogehalt
  • - Sachbezug (geldwerter Vorteil) = Auszahlungsbetrag
Beim Nettogehalt wird der geldwerte Vorteil bei dieser Form der Berechnung wieder abgezogen, er kommt schließlich nicht zur Auszahlung, muss aber für die Steuer- und SV-Berechnung oben in der Formel angesetzt werden.

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